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Rohrau

Hinweis zum Reiten im Gemeindewald sowie die Hundeführung im Wald

Unser Wald erfüllt viele Funktionen. Neben einem Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Pilze ist er auch Rohstoffproduzent, Wasserspeicher und Lernort, und insbesondere Rückzugsgebiet für Wildtiere.
Eine Rolle des Waldes dürfen wir allerdings nicht vergessen: Er ist ein Raum der Erholung. Doch was ist im Wald erlaubt und wo sollte man sich vielleicht nochmal näher informieren?

Heute geht es dabei um die vierbeinigen Freunde – die Reitpferde und die Hunde, die im Wald ausgeführt werden:

Reiten im Wald

Das Reiten ist auf allen öffentlichen (für öffentlichen Verkehr nach StVO, Orts-, Kreis-, Landesstraßen) Straßen und Wegen erlaubt, soweit es nicht durch verkehrsordnende Maßnahmen eingeschränkt ist (z. B. Autobahn, Bundesstraße, aber auch Fuß- und Radwege).
Auch mit dem Pferd nimmt man am Straßenverkehr nach StVO teil – mit allen Rechten und Pflichten.

Das Reiten auf Wald- und Feldwegen ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft und ist auf allen privaten Straßen und Wegen grundsätzlich gestattet. Es gelten jedoch verschiedene gesetzliche Einschränkungen, die nachfolgend aufgezählt werden.
Beim Reiten auf Wald- und Feldwegen gilt in besonderem Maße die Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende, die spazierengehen, wandern, joggen oder Rad fahren und die mit ihren jeweiligen Interessenlagen aufeinandertreffen. Für pferdesportliche und andere organisierte Veranstaltungen gelten laut dem Landeswaldgesetz Baden-Württemberg besondere Bestimmungen.

Reitverbote:

  • Auf gekennzeichneten Wanderwegen (z. B. Hauptwanderwege, durchgehend und deutlich markierte Rundwanderwege) ist das Reiten nicht gestattet, sofern es sich nicht um Wege mit einer Breite von mind. 3 Metern handelt. Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
  • Auf besonders gekennzeichneten Lehr- und Sportpfaden ist das Reiten ohne Ausnahme verboten (an Erläuterungstafeln und Sportgeräten zu erkennen).
  • Generelles Reitverbot gilt auch auf schmalen, unbefahrbaren Wander- und Fußwegen, im Stadtgarten/Kurpark, auf Spiel- und Liegewiesen
  • Auch auf kurzfristig wegen der Holzernte gesperrten Waldwegen ist das Reiten verboten – Lebensgefahr!
  • Auf landwirtschaftlichen Brachflächen und Kahlflächen im Wald ist das Reiten nicht gestattet.

Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden.

Hunde im Wald – Besteht Leinenpflicht?

Die Anzahl der Hunde in Deutschland nimmt immer weiter zu. Der Wald bietet nicht nur uns, sondern auch unseren vierbeinigen Freunden einen wunderbaren Ort für Spaziergänge oder Wanderungen. Umso wichtiger ist es, dass man sich vorher informiert, ob der Hund ohne Leine laufen darf oder nicht.
In Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten gilt stets eine Leinenpflicht. Doch in jedem Bundesland gibt es weitere andere Bestimmungen. Dabei geht es nicht nur um den Leinenzwang und die damit verbundenen Bußgelder. Jäger haben in Deutschland in fast allen Bundesländern das Recht, wildernde Hunde zu erschießen. In einigen Bundesländern mit Leinenzwang dürfen auch nicht wildernde Hunde getötet werden. Darüber hinaus sollten sich alle Hundebesitzer darüber im Klaren sein, dass viele Hunde, auch gutmütige Rassen wie der Golden Retriever oder Labrador, gerne jagen.
Daher gilt: Um die Wildtiere unserer Wälder zu schützen und ihnen Ruhe zu gönnen, ist eine Leine eine gute Möglichkeit. Außerdem besteht insbesondere in der Brut- und Setzzeit (März – Mai) die Gefahr, dass die Hunde schutzlose Jungtiere finden, aufstöbern und jagen, ggfs. verletzen oder gar töten.

Im Interesse eines guten Miteinanders im Wald bitten wir daher alle Reiter darum, auf den mindestens 3 m breiten Hauptwegen zu bleiben, sowie die Hundehalter, in der Frühjahrszeit mit Rücksicht auf die Wildtiere ihre Hunde an der Leine zu führen.

Ihre Forst- und Jagdverwaltung

http://www.rohrau.de//aktuelles/gaertringen-und-rohrau-aktuell